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Statuten

Statuten HCD Fanclub ”Steibock Züri Unterland”:
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1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Mit Sitz in Embrach wurde am 01. Juni 2002 der HCD Fanclub ”Steibock Züri Unterland” als Untersektion des HCD Fanclubs gegründet.
Seit der Generalversammlung vom 29.05.2004 ist der HCD Fanclub ”Steibock Züri Unterland” unabhängig und eigenständig.
Art. 2
1 Der Club will die Mannschaften des Hockey Club Davos mit Worten und Taten unterstützen. Dabei wird die Kameradschaft unter den Mitgliedern und anderen Fans gefördert.
2 Wir stehen für Fairness im Sport.
2. Mitgliedschaft und Mitgliederbeiträge
Art. 3
Grundsätzlich hat jeder das Recht, dem Club beizutreten. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Art. 4
Mitglieder, welche den Jahresbeitrag nicht fristgerecht einzahlen, verlieren automatisch die Mitgliedschaft und alle Vergünstigungen.
Art. 5
Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem HCD Fan-Club nicht nachkommen oder anderwertig gegen Statuten, Vorstandsbeschlüsse und die Interessen verstossen, oder das Ansehen des Clubs verletzen, können mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Eine Rekursmöglichkeit besteht nicht.
Art. 6
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich an der ordentlichen Generalversammlung festgelegt.
3. Organisation
Art. 7
Die Organe des Clubs sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 8
Einberufung der Generalversammlung:
a) Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand in der Regel vor Beginn der neuen Saison einberufen.
b) Anträge zur ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der GV einzureichen.
c) Ausserordentliche Generalversammlungen sind durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder innerhalb von 3 Wochen nach Antragsstellung einzuberufen (ZGB Art. 64).
d) Die Einladungen werden vom Vorstand mindestens 3 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich erlassen.
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie hat insbesondere folgende Obliegenheiten:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls, der Jahresberichte und der Jahresrechnung
c) Festsetzung der Jahresbeiträge
d) Wahl oder Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
e) Änderung der Statuten
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs
Art. 10
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist über die ihr vorgelegten Geschäfte beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltung wird wie Abwesenheit behandelt. Stellvertretung ist nicht gestattet. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Bei dringlichen Entscheiden kann schriftlich abgestimmt werden, sofern nicht innerhalb von 10 Tagen 1/5 der Mitglieder eine Versammlung verlangt. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Vorstands. Die Abstimmungsvorlagen werden vom Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Abstimmungsdatum schriftlich versandt.
Art. 11
Der Vorstand besteht aus 3 – 8 (acht) Mitgliedern:
a) Präsident
b) Aktuar
c) Kassier
d) Eins bis fünf weitere Mitglieder
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr, Wiederwahl ist gestattet. Der Präsident führt mit einem weiteren Vorstandsmitglied die verbindliche Unterschrift.
Art. 12
Der Vorstand kann einmalige Ausgaben bis zum Betrag von CHF 5'000.- beschliessen.
Art. 13
Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier anderer Vorstandsmitglieder statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 (drei) seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 14
Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
- Der Präsident vertritt den Club nach aussen. Er ist zuständig für die Einberufung, Organisation und Leitung der Verhandlungen des Vorstands und der Generalversammlung und er unterzeichnet den Jahresbericht.
- Der Kassier besorgt die finanziellen Vereinsgeschäfte.
- Der Aktuar führt über alle Sitzungs- und Versammlungsgeschehnisse das Protokoll. Ausserdem verfasst er den Jahresbericht.
Art. 15
Die Revisionsstelle wird durch die Generalversammlung gewählt.
Über den Befund der Jahresrechnung ist an der Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten.
4. Finanzen
Art. 16
Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
a) Jahresbeiträge
b) Fan-Artikel Verkauf
c) Sonstige Einnahmen
Für die Verbindlichkeiten haftet der Club mit dem Clubvermögen.
Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das Rechnungsjahr endet nach Ablauf der Eishockeysaison.
5. Statutenänderungen
Art. 17
Statutenänderungen können von der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 18
Bei einer allfälligen Auflösung wird das Clubvermögen dem Verein Hockey Club Davos zu Handen der Juniorenabteilungen überwiesen.
Art. 19
Die Statuten treten sofort in Kraft.
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Embrach, 29. Mai 2004